BGH - Beschluss vom 20.09.2017
XII ZB 382/16
Normen:
BGB § 242; BGB a.F. § 1374 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 1374 Abs. 3; BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 44
FamRZ 2018, 21
FuR 2018, 80
MDR 2018, 35
NJW 2018, 59
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 201/11
OLG Karlsruhe, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 55/16

Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf die Auskunft zum Anfangsvermögen i.R. des Zugewinnausgleichs; Schutzwürdiges Interesse der Ehegatten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsvermögens; Geltendmachung des Auskunftsverlangens in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 382/16

DRsp Nr. 2017/15968

Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf die Auskunft zum Anfangsvermögen i.R. des Zugewinnausgleichs; Schutzwürdiges Interesse der Ehegatten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage bezüglich des Anfangsvermögens; Geltendmachung des Auskunftsverlangens in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren

EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2 a) Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039).b) In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB a.F. § 1374 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 1374 Abs. 3; BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.