I.
Am 10.7.1986 errichtete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen der Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Diese erweiterte es am 31. 10.1986 auf den Wirkungskreis Vermögensverwaltung. Nach dem Übergang in das Betreuungsrecht ordnete das Amtsgericht für diesen Aufgabenkreis am 19.5.1993 einen Einwilligungsvorbehalt an. Mit Beschluß vom 9.6.1997, berichtigt am 15.7.1997, erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Gerichten und ordnete auch bezüglich dieses Aufgabenkreises und erneut hinsichtlich der Vermögensverwaltung einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Rechtsmittel des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht am 5.8.1997 zurück. Am 19.8.1997 legte der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.
II.
Die einfache weitere Beschwerde gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§ 69g Abs. 4 Nr. 1 FGG) sind zulässig, aber nicht begründet.
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