BVerwG - Urteil vom 14.10.2003
1 C 20.02
Normen:
Europäisches Adoptionsübereinkommen; RuStAG § 6 § 8 ; StAG § 6 § 8 ; BGB § 1752 § 1767 § 1768 § 1772 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 111
DVBl 2004, 325
FamRZ 2004, 194
NJW 2004, 1401
NVwZ 2005, 1336
ZAR 2004, 34
Vorinstanzen:
OVG Hamburg - 3 Bf 380/99 - 18.12.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Hamburg - 7 VG 998/98 - 09.09.1999, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption - Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines Volljährigen als Kind; Adoptionsverfahren; Annahmeverfahren; maßgeblicher Annahmeantrag für Erwerb der Staatsangehörigkeit; maßgeblicher Adoptionsantrag; Volljährigenadoption; Erwachsenenadoption; gesetzlicher Staatsangehörigkeitserwerb; Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes; Staatsangehörigkeitserwerb ex lege; Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit; Weglegen der Akten

BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 1 C 20.02

DRsp Nr. 2003/15388

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption - Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines Volljährigen als Kind; Adoptionsverfahren; Annahmeverfahren; maßgeblicher Annahmeantrag für Erwerb der Staatsangehörigkeit; maßgeblicher Adoptionsantrag; Volljährigenadoption; Erwachsenenadoption; gesetzlicher Staatsangehörigkeitserwerb; Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes; Staatsangehörigkeitserwerb ex lege; Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit; Weglegen der Akten

»1. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Ausländerin, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist.2. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten.«

Normenkette:

Europäisches Adoptionsübereinkommen; RuStAG § 6 § 8 ; StAG § 6 § 8 ;