BGH - Beschluss vom 22.03.2023
XII ZB 105/22
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 1; BGB § 1617a Abs. 1; BGB § 1617b Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 923
FuR 2023, 345
MDR 2023, 847
NJW 2023, 8
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 7/21
KG, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 277/21

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG; Führung eines Geburtsnamens nach Maßgabe deutschen Sachrechts; Berichtigung der Eintragung des Geburtsnamens des betroffenen Kindes im Geburtenregister

BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 105/22

DRsp Nr. 2023/5823

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG; Führung eines Geburtsnamens nach Maßgabe deutschen Sachrechts; Berichtigung der Eintragung des Geburtsnamens des betroffenen Kindes im Geburtenregister

Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber - gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 1; BGB § 1617a Abs. 1; BGB § 1617b Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft die Berichtigung der Eintragung des Geburtsnamens des betroffenen Kindes im Geburtenregister.