BVerwG - Urteil vom 09.09.2003
1 C 6.03
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 § 1353 Abs. 1 ; RuStAG § 8 § 9 ; StAG § 8 § 9 ; VwVfG § 48 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 17
DVBl 2004, 322
DÖV 2004, 252
FamRZ 2004, 193
NVwZ 2004, 487
ZAR 2004, 34
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 13 S 2039/01 - 29.11.2002,
VG Stuttgart, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2559/00

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung - Ausschluss positiver Ermessensausübung bei Scheinehe - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Ermessen; eheliche Lebensgemeinschaft; Scheinehe; Vermeidung von Staatenlosigkeit; einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie

BVerwG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 1 C 6.03

DRsp Nr. 2003/15389

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung - Ausschluss positiver Ermessensausübung bei Scheinehe - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Ermessen; eheliche Lebensgemeinschaft; Scheinehe; Vermeidung von Staatenlosigkeit; einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie

»1. Die Qualifizierung einer gültig geschlossenen Ehe als sog. Scheinehe steht der Eigenschaft als "Ehegatte" im Sinne des § 9 RuStAG (jetzt StAG) nicht entgegen.2. Bei einer sog. Scheinehe ist eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens regelmäßig ausgeschlossen.3. Die Rücknahme der - von einem Elternteil durch bewusste Täuschung erwirkten - (Mit-) Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, die auf der Grundlage des § 8 RuStAG zu einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie führen sollte, erfordert eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 § 1353 Abs. 1 ; RuStAG § 8 § 9 ; StAG § 8 § 9 ; VwVfG § 48 ;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme ihrer Einbürgerung.