BFH - Urteil vom 08.08.2000
II R 40/98
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 1941 Abs. 2, § 2265, § 2269, § 2287 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2239
BFH/NV 2000, 1558
BFHE 192, 121
BStBl II 2000, 587
DB 2000, 2308
DStR 2000, 1823
DStZ 2001, 53
ZEV 2000, 461
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Erwerb des Schlusserben beim Berliner Testament

BFH, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II R 40/98

DRsp Nr. 2000/8373

Erwerb des Schlusserben beim Berliner Testament

»Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i.S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 1941 Abs. 2, § 2265, § 2269, § 2287 ;

Gründe:

I. Durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute ... (der Erblasser) vom 17. September 1970, durch das sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt hatten, wurde die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Nichte des Erblassers, zur Erbin des beiderseitigen Nachlasses nach dem Tode des Überlebenden (Schlusserbin) eingesetzt. Nach dem Tode seiner 1982 vorverstorbenen Ehefrau verschenkte der Erblasser sein eigenes und das durch den Erbanfall nach dem Tode seiner Frau auf ihn übergegangene Vermögen an Dritte (Beschenkte).