OLG Hamm - Urteil vom 11.01.1999
8 U 207/97
Normen:
HGB § 161 ;
Fundstellen:
NZG 1999, 588
OLGReport-Hamm 2001, 67
ZEV 1999, 318
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 175/97

Erwerb einer Kommanditbeteiligung durch eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft

OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 8 U 207/97

DRsp Nr. 2000/7287

Erwerb einer Kommanditbeteiligung durch eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft

»1. Zur Kommanditistenstellung bei Erwerb eines Kommanditanteils durch eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft.2. Zum Übergang einer Kommanditbeteiligung an einem Drittunternehmen bei Gründung einer GmbH & Co KG, die das als Einzelfirma von einer Erbengemeinschaft betriebene Unternehmen fortsetzt.«

Normenkette:

HGB § 161 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Christian P KG eine Kommanditbeteiligung an der Immobiliengesellschaft H, KG (im folgenden kurz Immobiliengesellschaft genannt).

Die Gemeinschuldnerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Einzelfirma C P Maschinenfabrik. Diese Einzelfirma wurde nach dem Tode des ursprünglichen Inhabers seit 19 zunächst von einer Erbengemeinschaft fortgeführt.

Am 10.12.1984 zeichnete die Firma C P Maschinenfabrik die streitgegenständliche Beteiligung an der Immobiliengesellschaft. Die Kommanditeinlage von nominell 500.000,00 DM zuzüglich Ausgabeaufgeld wurde am 21.12.1984 von einem Firmenkonto der Einzelfirma C P überwiesen.