BGH - Urteil vom 23.05.2001
IV ZR 64/00
Normen:
BGB §§ 2216, 2219 ;
Fundstellen:
JuS 2002, 192
NJW-RR 2001, 1369
VersR 2001, 1164
ZEV 2001, 358
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch Miterben-Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen IV ZR 64/00

DRsp Nr. 2001/10436

Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch Miterben-Testamentsvollstrecker

»Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nachlaßgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt.«

Normenkette:

BGB §§ 2216, 2219 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Miterbin vom Beklagten, ihrem Bruder, der als einziger weiterer Miterbe auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist, Schadensersatz. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat er ein Grundstück aus dem Nachlaß zur Teilungsversteigerung gebracht, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren durch das Gutachten eines Sachverständigen vom 12. Oktober 1995 auf 3,35 Mio. DM ermittelt wurde. Im Versteigerungstermin am 26. Juni 1996 war auch die Klägerin als Antragsgegnerin vertreten. Nur der Beklagte gab ein Gebot ab und erhielt den Zuschlag gegen Zahlung von 875.000 DM sowie Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von 800.200 DM. Die Klägerin meint, dadurch habe der Beklagte eine Verschleuderung des Grundbesitzes für die Hälfte seines Wertes verschuldet. Im Wege einer Teilklage fordert sie die Zahlung von 100.000 DM zugunsten der Erbengemeinschaft.