BGH - Beschluß vom 04.10.1989
IVb ZB 9/88
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 Satz 2; EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 5 Satz 3;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 5 Satz 3 Kindesname 1
BGHZ 109, 1
DRsp I(180)152d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/1689
FamRZ 1990, 39
IPRax 1990, 120
JZ 1990, 93
MDR 1990, 139
NJW 1990, 634
Rpfleger 1990, 65
ZAR 1990, 45
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Würzburg,
AG Würzburg,

Erwerb eines spanischen Namens

BGH, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 9/88

DRsp Nr. 1994/4105

Erwerb eines spanischen Namens

»Erwirbt das aus einer spanisch-deutschen Ehe stammende Kind mangels eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern den Familiennamen des spanischen Vaters, geht nur der auf die folgende Generation übertragbare erste Teil des spanischen Doppelnamens ("apellidos") auf das Kind über.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 Satz 2; EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 5 Satz 3;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1), spanischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), bis dahin nur deutsche Staatsangehörige, haben am 29. Oktober 1970 vor dem Standesbeamten des Standesamts Würzburg geheiratet; die Beteiligte zu 2) hat durch die Eheschließung die spanische Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Aus ihrer Ehe ist das am 5. November 1982 in Würzburg geborene Kind Rafael hervorgegangen, das sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzt. Dessen Geburt hat der Standesbeamte des Standesamts Würzburg am 15. November 1982 unter der Nr. 3024 in das Geburtenbuch des Jahres 1982 eingetragen. Dabei hat er als Familiennamen des Kindes "San Miguel Thurn" und als denjenigen der Mutter "Thurn de San Miguel" angegeben; weiterhin hat er letztere als deutsche und spanische Staatsangehörige bezeichnet.