SchlHOLG - Urteil vom 11.01.2022
7 U 130/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungVerjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres 2016Verjährungshemmende Wirkung einer Sammelklage (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 130/21

DRsp Nr. 2022/3086

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres 2016 Verjährungshemmende Wirkung einer Sammelklage (vorliegend verneint)

1. Die treuhänderische Forderungsabtretung an einen prozessfinanzierten Inkassodienstleister, der von vornherein die gerichtliche Durchsetzung tausender, heterogener Forderungen vermeintlich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffener Fahrzeugeigentümer in Form einer Sammelklage bezweckt, verstößt gegen §§ 3,4 RDG und ist deshalb nichtig.2. Die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage ist nur wirksam, wenn i.S.v. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Gegenstand und Grund des Anspruchs angegeben werden. Die Anforderungen entsprechen denen einer Klageschrift. Dazu gehört in den sog. Diesel-Fällen die Darlegung der Einzelheiten zum Kauf, zum Fahrzeug, zu dem eingebauten Motor und die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.3. Das Aufspielen eines vom Kraftfahrbundesamt frei gegebenen Softwareupdates beinhaltet keine erneute sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB. Orientierungssätze: Keine verjährungshemmende Wirkung durch die am 6.11.2017 erhobene Inkasso-Sammelklage tausender, vermeintlich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffener Anspruchsinhaber

Tenor

1. 2. 3. 4.