OLG Köln - Urteil vom 16.12.2021
18 U 85/21
Normen:
ZPO § 613; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 517/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungAngaben zu Grund und Gegenstand eines Anspruchs bei Anmeldung zu einer MusterfeststellungsklageNicht zwingend notwendige Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 18 U 85/21

DRsp Nr. 2022/3075

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Angaben zu Grund und Gegenstand eines Anspruchs bei Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage Nicht zwingend notwendige Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer

Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet. In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen. Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet.