OLG Köln - Urteil vom 02.03.2022
5 U 104/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 188/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungVerjährungshemmung durch Beteiligung an einer MusterfeststellungsklageAnforderungen an die Darstellung von Gegenstand und Grund eines Anspruchs

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 5 U 104/21

DRsp Nr. 2022/4994

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Verjährungshemmung durch Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage Anforderungen an die Darstellung von Gegenstand und Grund eines Anspruchs

Für die Wirksamkeit der Anmeldung eines Anspruchs zur Eintragung in das Klageregister wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges sind die Angaben des Datums des Kaufvertragsabschlusses und der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.05.2021 - 4 O 188/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.127,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q5 2.0 mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.