BGH - Urteil vom 10.06.2021
IX ZR 6/18
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 91 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 230, 147
FamRB 2021, 410
FamRZ 2021, 1357
FuR 2021, 545
FuR 2022, 250
NJW-RR 2022, 55
NZI 2021, 826
WM 2021, 1346
ZIP 2021, 1499
ZInsO 2021, 1615
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 356/14
OLG Düsseldorf, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 119/15

Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bzgl. Zugehörigkeit eines Versorgungsanrechts zur Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZR 6/18

DRsp Nr. 2021/10302

Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bzgl. Zugehörigkeit eines Versorgungsanrechts zur Insolvenzmasse

InsO § 91 Abs. 1 Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung erworben werden. FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann. FamFG § 63 Abs. 3 Satz 1 Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 91 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Tatbestand