KG - Urteil vom 25.04.2008
18 UF 160/07
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 § 1573 Abs. 2 § 1578 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 863
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 5145/06

Erwerbsobliegenheit bei nachehelicher Betreuungsunterhalt nach neuem Recht - keine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruch

KG, Urteil vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 18 UF 160/07

DRsp Nr. 2008/21740

Erwerbsobliegenheit bei nachehelicher Betreuungsunterhalt nach neuem Recht - keine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruch

»1. Aus der Neufassung des § 1570 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen ist.2. Auch bei einem 6 Jahre alten Kind, das die erste Schulklasse und anschließend den Hort besucht, ist der betreuende Elternteil nicht grundsätzlich verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen; in dem hier zu entscheidenden Einzelfall ist jedenfalls eine Erwerbstätigkeit von 69,23 % einer vollen Stelle ausreichend.3. Auch nach neuem Recht ergibt sich eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt weder aus der Neufassung des Gesetzes noch aus § 1578b BGB. Vielmehr ist der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit. Der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit lässt sich nicht exakt vorher bestimmen.