OLG Köln - Urteil vom 16.12.2003
4 UF 262/02
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 215
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 148/00

Erwerbsobliegenheit der betreuenden Kindesmutter

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 4 UF 262/02

DRsp Nr. 2004/13771

Erwerbsobliegenheit der betreuenden Kindesmutter

1. Grundsätzlich kann der Unterhaltsverpflichteten nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich selbständig macht und aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht von Anfang an ein ausreichendes Einkommen erzielt, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. 2. Bei der Berufswahl sind der Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Eigenbedarfsdeckung und das Recht zur freien Berufswahl gegeneinander abzuwägen. Steht aber fest, dass das Einkommen aus der gewählten Tätigkeit nachhaltig nicht auskömmlich sein wird, wird dieses Recht gegenüber der Verpflichtung zur Eigenversorgung zurückzutreten haben. In diesem Fall ist der Unterhaltsschuldner gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einer nachhaltigen bedarfsdeckenden Tätigkeit nachzugehen. 3. Dem Erwerbsverpflichteten ist mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich eine gewisse Orientierungsphase zuzubilligen. Dies setzt aber voraus, dass mit der Entscheidung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sich der Unterhaltsverpflichtete vergewissert, ob das Risiko, sich selbständig zu machen, kalkulierbar ist. Dies setzt eine angemessene Untersuchung darüber voraus, ob die gewählte Tätigkeit für die Zukunft Gewinne erwarten lässt.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Gründe: