Autor: Mainz-Kwasniok |
Der Fall, dass seit 2008 sowohl der geschiedene als auch der derzeitige Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt sein können, hat die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen gestellt. Der BGH hatte zunächst eine sogenannte Dreiteilungslösung entwickelt, die vom BVerfG jedoch grundsätzlich verworfen wurde, obwohl sie möglicherweise rechnerisch korrekte Ergebnisse hervorbringt (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, FamRZ 2011,
Der BGH hat daraufhin (Urt. v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012,
Der BGH hat in dieser 2011er-Entscheidung insbesondere deutlich gemacht, in welchen Fällen seine bisherige Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter Bestand hat.
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