3.2 Dreiteilungsmethode zur Aufteilung des Gesamteinkommens

Autor: Mainz-Kwasniok

Ansprüche zweier Ehefrauen

Der Fall, dass seit 2008 sowohl der geschiedene als auch der derzeitige Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt sein können, hat die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen gestellt. Der BGH hatte zunächst eine sogenannte Dreiteilungslösung entwickelt, die vom BVerfG jedoch grundsätzlich verworfen wurde, obwohl sie möglicherweise rechnerisch korrekte Ergebnisse hervorbringt (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437 m. Anm. Borth: BGH-Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ist verfassungswidrig).

Der BGH hat daraufhin (Urt. v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281 Rdnr. 42, fortgeschrieben mit Beschl. v. 07.05.2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183) das Problem statt bei der Bedarfsermittlung auf der Stufe der Leistungsfähigkeit (relativer Mangelfall) gelöst, weil es sich um gleichrangige Ehegatten handelte. Dabei spielte eine Rolle, dass neue und alte Familie gleichermaßen unter dem Schutz von Art. 6 GG stehen (BGH, a.a.O., Rdnr. 43).

Prüfung auf der Stufe der Leistungsfähigkeit

Der BGH hat in dieser 2011er-Entscheidung insbesondere deutlich gemacht, in welchen Fällen seine bisherige Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter Bestand hat.