KG - Urteil vom 08.01.2009
16 UF 149/08
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
FamRB 2009, 69
FamRZ 2009, 981
FuR 2009, 209
KGReport 2009, 248
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 14923/06

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils eines achtjährigen Kindes

KG, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 16 UF 149/08

DRsp Nr. 2009/2779

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils eines achtjährigen Kindes

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Tenor:

1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1570;

Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend wird festgestellt:

Mit der Berufungsbegründungsschrift vom 24.10.08 reichte der Antragsgegner die Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2007 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Antragstellerin ist als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin erwerbstätig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben.