OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2002
9 UF 785/01
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1569 1581 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1816
OLGReport-Koblenz 2003, 190
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 12.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 391/01

Erwerbsobliegenheit des bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 9 UF 785/01

DRsp Nr. 2004/5047

Erwerbsobliegenheit des bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung

1. Der Status der vereinbarungsgemäß haushaltsführenden Ehegatten soll aufgrund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft infolge der Trennung zumindest für eine Klärungszeit nicht nachhaltig verändert werden. Solange noch offen ist, ob die ehelichen Schwierigkeiten zum endgültigen Scheitern der Ehe führen, sind daher einem Ehegatten solche Änderungen seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig herausstellen würden. Daher kann im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden. 2 Der Vorteil des mietfreien Wohnens ist zunächst nicht mit der objektiv erzielbaren Miete in die Unterhaltsberechnung einzustellen, sondern nur mit der vom Unterhaltsverpflichteten ersparten ortsüblichen Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard angemessene kleinere Wohnung. 3. § 1581 BGB ist auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden, da sich auch dieser Anspruch wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1569 1581 ;

Gründe: