OLG Thüringen - Urteil vom 08.06.2009
1 UF 424/08
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1577 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1842
FuR 2010, 55
OLGReport-Jena 2009, 698
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 123/08

Erwerbsobliegenheit des ein Kind betreuenden Ehegatten im Rahmen des Trennungsunterhalts; Abzug von Kinderbetreuungskosten

OLG Thüringen, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 1 UF 424/08

DRsp Nr. 2009/19284

Erwerbsobliegenheit des ein Kind betreuenden Ehegatten im Rahmen des Trennungsunterhalts; Abzug von Kinderbetreuungskosten

1. Nach der ab dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Einkommen aus Vollzeittätigkeit eines Ehegatten, der ein sieben Jahre altes Kind betreut, überobligatorisch ist. 2. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosen abzugsfähig, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind und in angemessenem Rahmen geltend gemacht werden.

Tenor:

I. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in E., bewilligt, soweit er beantragt, die Beklagte in Abänderung des am 18.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt, Az. 35 F 123/08, zu verurteilen an ihn einen monatlichen Ehegattenunterhalt

1. vom 01.10. bis 30.11.2007 in Höhe von 364,- €,

2. vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 522,- €,

3. vom 01.02. bis 31.05.2008 in Höhe von 352,- €,

4. für Juni 2008 in Höhe von 219,- €,

5. vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 389,- € und

6. ab dem 01.01.2009 in Höhe von 391,- € zu zahlen.

II. Im Übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 1361; BGB § 1577 Abs. 2;

Gründe:

I.