OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2012
10 UF 10/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1137
FuR 2013, 285
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 230/11

Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 10 UF 10/12

DRsp Nr. 2012/20497

Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten

Wechselt ein Kind in den Haushalt des anderen Elternteils, so trifft den Elternteil, bei dem das Kind bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat, eine Barunterhaltspflicht. Nimmt der Unterhaltsverpflichtete eine Erwerbstätigkeit nicht auf, so muss er sich spätestens nach einer Übergangszeit von sechs Monaten fiktive Einkünfte zurechnen lassen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. November 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die minderjährige C... K..., geboren am .... November 2003, Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 92 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92 € seit dem 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 5 % und dem Antragsteller zu 95 % zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.736 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe: