OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.07.2008
6 WF 51/08
Normen:
BGB § 1570;
Vorinstanzen:
AG Homburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 25/08

Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 6 WF 51/08

DRsp Nr. 2009/5385

Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten

Einer geschiedenen Ehefrau, die ein 10 Jahre altes Kind zu betreuen hat, ist eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 5 Stunden pro Arbeitstag zumutbar.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 8. Mai 2008 - 13 F 25/08 UE - aufgehoben, soweit dem Antragsteller die für die beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe insofern verweigert worden ist, als er eine Abänderung des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg am 18. Juli 2007 abgeschlossenen Vergleichs - 9 F 66/06 UEUK - dahingehend erstrebt, dass er ab Rechtshängigkeit an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von nicht mehr als monatlich 501 EUR zu zahlen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr gemäß Nr. 1811 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 1570;

Gründe:

I.