1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 8. Mai 2008 -
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr gemäß Nr. 1811 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird auf die Hälfte ermäßigt.
I.
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