OLG Bremen - Beschluss vom 28.02.2012
5 UF 6/12
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 3; BGB § 1575; BGB § 1361 Abs. 2; BGB § 1574 Abs. 2; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1391
FuR 2012, 559
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 1092/11

Erwerbsobliegenheit des Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 5 UF 6/12

DRsp Nr. 2012/6586

Erwerbsobliegenheit des Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten

Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.