OLG Koblenz - Urteil vom 25.10.1988
11 UF 295/88
Normen:
BGB § 1569 § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 627

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Kindern im Grundschulalter

OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 11 UF 295/88

DRsp Nr. 1996/23090

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Kindern im Grundschulalter

1. Ob von einem Ehegatten, der eines oder mehrere gemeinschaftliche Kinder betreut, eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, hängt von den im Einzelfall gegebenen persönlichen Umständen des Ehegatten (Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung) und von dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des oder der Kinder (Alter, besondere Probleme, Vorhandensein anderer betreuungsbereiter Personen) ab. Weiterhin sind auch die Dauer der Ehe, die frühere berufliche Betätigung des Ehegatten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 150; BGH FamRZ 1984, 364, 365).2. Bei Kindern im Grundschulalter ist von einer Erwerbsobliegenheit des nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Regel nicht auszugehen, falls nicht besondere Umstände (bisherige und noch fortdauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit, günstige anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, besonders günstige Arbeitsgestaltung) im Einzelfall eine Obliegenheit zu einer Teilzeitarbeit begründen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1570 ;

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt R.-P. als auch die Berufung des Antragstellers sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.