OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2008
II-2 WF 222/08
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1570;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 591
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 16.10.2008

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Vollendung des 3. Lebensjahres durch ein zu betreuendes Kind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen II-2 WF 222/08

DRsp Nr. 2009/8808

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Vollendung des 3. Lebensjahres durch ein zu betreuendes Kind

Aus der Neufassung des § 1570 BGB folgt nicht zwangsläufig, dass von dem betreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wenn das betreute Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Im Regelfall ist unter Berücksichtigung des Umfangs der auch bei einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuungsleistung entsprechend dem Alter des jüngsten Kindes vom betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Regelmäßig wird neben der Betreuung eines Kindes im Alter von 3 bis 8 Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20 Wochenstunden, mindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, und neben der Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren, auf Abschluss des 6. Schuljahres, eine teil- bis vollschichtige Erwebstätigkeit mindestens im Umfang von 20 Wochenstunden auszuüben sein. Danach besteht in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit.

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 16.10.2008 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1570;