Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 13.08.2008 (19 F 161/08) abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. in F. bewilligt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
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