OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.03.2008
15 UF 28/08
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1611 Abs. 2;
Fundstellen:
FK 2008, 166
FPR 2009, 70
OLGReport-Stuttgart 2009, 284
Vorinstanzen:

Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 15 UF 28/08

DRsp Nr. 2009/24897

Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder

Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sofern dem nicht Vorschriften des JugArbSchG entgegenstehen. Kommt das Kind dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, anrechnen lassen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1611 Abs. 2;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung Unterhaltsansprüche des Klägers verneint. Die dagegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner davon abweichenden Beurteilung.

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