Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird
zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung Unterhaltsansprüche des Klägers verneint. Die dagegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner davon abweichenden Beurteilung.
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