BGH - Urteil vom 15.10.2003
XII ZR 65/01
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 381
FamRZ 2004, 254
FamRZ 2004, 360
MDR 2004, 575
NJW-RR 2004, 505
NVwZ-RR 2004, 506
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Landsberg,

Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand

BGH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 65/01

DRsp Nr. 2004/186

Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand

»Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers mit 41 Jahren).«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt.

Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, geboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999 erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 307,30 DM.