OLG Celle - Urteil vom 01.06.1993
18 UF 225/92
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)277a-c (Ls)
FamRZ 1994, 963
NJW-RR 1994, 1354
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 132/92

Erwerbspflicht eines Unterhaltsgläubigers

OLG Celle, Urteil vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 18 UF 225/92

DRsp Nr. 1994/8306

Erwerbspflicht eines Unterhaltsgläubigers

1. Ein geschiedener Ehegatte, der wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes nur halbtags berufstätig ist, muß eine vollschichtige Berufstätigkeit aufnehmen, sobald das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat. Insofern ist er sogar verpflichtet einen langjährigen sicheren Teilzeitarbeitsplatz aufzugeben. 2. Entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, hat der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 15.11.1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute - 42 F 283/81 AG Stade -. Aus der Ehe sind die inzwischen verstorbene Tochter I. und die am 10.09.1977 geborene, bei der Beklagten lebende Tochter D. hervorgegangen. Für diese zahlt der Kläger ab 01.07.1992 monatlich 570 DM Unterhalt.