OLG Koblenz - Urteil vom 31.05.1994
15 UF 98/94
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 169
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 21.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 171/93

Erwerbstätigenbonus und Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 15 UF 98/94

DRsp Nr. 1995/2515

Erwerbstätigenbonus und Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen

»1. Für die Zubilligung eines Erwerbstätigenbonus ist neben dem Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen bei besonders beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kein Raum.2. Der Unterhaltsgläubiger ist berechtigt, die Ansprüche des Sozialamtes im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der Sozialhilfeträger den Unterhaltsgläubiger zur Prozeßführung auch in bezug auf die vor Klageerhebung übergegangenen Unterhaltsansprüche ermächtigt hat.«3. Ist der Anspruch auf Getrenntlebendenunterhalt im Wege der Mangelbedarfsberechnung zu ermitteln, wird kein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt. Abzugsfähig sind dann nur berufsbedingte Aufwendungen.4. Es ist zulässig, daß das Sozialamt, auf das der Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG übergegangen ist, die Unterhaltsgläubigerin ermächtigt vor Klageerhebung übergegangene Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; BSHG § 91 ;

Entscheidungsgründe: