FG Münster - Urteil vom 17.11.2009
1 K 4329/06 Kg
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 2; SGB IV § 7; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
EFG 2010, 505

Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

FG Münster, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 4329/06 Kg

DRsp Nr. 2010/3048

Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

1. Die Beschränkung der Kindergeldberechtigung durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist verfassungsgemäß. 2. Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG unter Verweis auf § 7 SGB IV eine Beschäftigung im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 3. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung als Beschäftigung. 4. Die Teilnahme an einem Modellprojekt einer nichtbetrieblichen Bildungseinrichtung zur Integration in den Arbeitsmarkt ist keine Erwerbstätigkeit.

Normenkette:

AufenthG § 2 Abs. 2; SGB IV § 7; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitzeitraum Juli 2006 bis September 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit für diesen Zeitraum Kindergeldberechtigt ist.