BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 14 EG 13/99 R
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1 ; BErzGG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 4 S. 2, § 6 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 EG 792/98 - 20.05.1999,
SG Mannheim, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 554/96

Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 14 EG 13/99 R

DRsp Nr. 2001/8132

Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

1. Ein entsprechend § 164 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfbarkeit ergangener Steuerbescheid enthält keine verbindlichen Festlegungen über die Höhe der Einkünfte, sondern nur eine vorläufige Annäherung, so daß das Einkommen noch nicht iS. des § 6 Abs. 1 S. 3 BErzGG idF vom 21.1.1992 feststeht. 2. § 6 Abs. 4 S. 2 BErzGG idF vom 21.1.1992 erwähnt nur eine den Berechtigten belastende Rückforderung. Trotzdem kann gleichermaßen eine nachträgliche Verbesserung eintreten. 3. Auf die bei Vorläufigkeit in § 6 Abs. 4 S. 2 BErzGG idF vom 21.1.1992 vorgesehene Bewilligung unter Vorbehalt kann verzichtet werden, wenn das Einkommen bereits verbindlich feststeht. 4. Bei Anträgen nach § 6 Abs. 4 BErzGG idF vom 21.1.1992 tritt eine Bindungswirkung nicht schon mit dem Erlaß eines Bewilligungsbescheides ein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 1 ; BErzGG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 4 S. 2, § 6 Abs. 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechnung und Rückforderung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).