OLG Thüringen - Urteil vom 17.12.1998
UF 198/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2, S. 1, § 1609 ; BErzGG § 9 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1526
Vorinstanzen:
AG Bad Langensalza - 3 F 133/97 ,

Erziehungsgeld; gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen

OLG Thüringen, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen UF 198/98

DRsp Nr. 2000/4234

Erziehungsgeld; gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen

1. Das Erziehungsgeld hat für den Bezieher gemäß § 9 Satz 1 BErzGG keine Unterhalts- oder Arbeitslohnersatzfunktion. Es wird auch an zuvor nicht erwerbstätige Eltern gezahlt. Vielmehr dient es sozialpolitischen Zielen und soll dabei einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. 2. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, kann sich wegen der mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt. 3. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen und versorgt ein Kind aus dieser Beziehung, dann ist das Erziehungsgeld angesichts der Gleichrangigkeit der Kinder, § 1609 Abs. 1 BGB, zur Deckung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes aus erster Ehe einzusetzen (hier: in Höhe des titulierten Betrages von 245 DM).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2, S. 1, § 1609 ; BErzGG § 9 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zum Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger schuldet dem unstreitig bedürftigen Beklagten auch im Klagezeitraum den in der Urkunde des Jugendamtes Gotha vom 30.09.1993 titulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 245,00 DM (§§ 1601 ff BGB).