Die Berufung des Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zum Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger schuldet dem unstreitig bedürftigen Beklagten auch im Klagezeitraum den in der Urkunde des Jugendamtes Gotha vom 30.09.1993 titulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 245,00 DM (§§ 1601 ff BGB).
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