BSG - Beschluß vom 23.07.1998
B 11 AL 95/97 R
Normen:
AFG § 113 Abs. 2 S. 3, § 113 Abs. 2 S. 2; BErzGG § 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 13 Ar 84/96 - 10.10.1997,
SG Düsseldorf, vom 12.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 Ar 71/95

Erziehungsgeld keine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung iS. des § 113 Abs. 2 S. 3 AFG Arbeitslosengeld

BSG, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 95/97 R

DRsp Nr. 2000/7946

Erziehungsgeld keine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung iS. des § 113 Abs. 2 S. 3 AFG Arbeitslosengeld

1. Anfrage beim 7. Senat des BSG, ob dem 11. Senat darin zugestimmt wird, daß entgegen dem Urteil des BSG vom 29.4.1992 - 7 RAr 12/91 = SozR 3-4100 § 113 Nr. 1 Erziehungsgeld auch dann nicht als lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung iS. des § 113 Abs. 2 S. 3 AFG anzusehen ist, wenn während seines Bezuges ein zuvor erzielter Arbeitslohn tatsächlich ausfällt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 113 Abs. 2 S. 3, § 113 Abs. 2 S. 2; BErzGG § 1 ;

Gründe:

Der Kläger macht höheres Arbeitslosengeld (Alg) geltend.

Er war bis zum 30. November 1994 bei einem monatlichen Bruttoeinkommen zwischen 3.480 und 3.835 DM als Lagerarbeiter beschäftigt. Seine Ehefrau, die bis Dezember 1993 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt rund 4.000 DM ebenfalls erwerbstätig gewesen war, hatte nach der Geburt ihres Kindes am 2. Januar 1994 für drei Jahre Erziehungsurlaub genommen. Nach dem Mutterschaftsgeld erhielt sie ausschließlich Erziehungsgeld. Deshalb ließen die Eheleute ihre von Januar bis März 1994 eingetragenen Lohnsteuerklassen IV/IV dahingehend ändern, daß ab 1. April 1994 in die Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse III und in diejenige der Ehefrau die Steuerklasse V eingetragen wurde.