I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Erziehungsgeld (Erzg) für seinen nichtehelichen Sohn.
Der Kläger ist der leibliche Vater des am 22. Juni 1993 geborenen P...... W....... (P). Er lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der leiblichen Mutter des P (der Beigeladenen zu 1.) In diesem Haushalt lebt P seit seiner Geburt. Die Beigeladene zu 1. war im Zeitpunkt der Geburt des P mit dem Beigeladenen zu 2 verheiratet, der auch auf der Abstammungsurkunde des P als Vater eingetragen ist. Der Kläger leistete bis 31. Oktober 1993 Zivildienst; in der Zeit vom 22. September bis 31. Oktober 1993 hatte er Urlaub. In der Folgezeit verfügte er zumindest bis einschließlich August 1994 nicht über Einkünfte.
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