BVerfG - Beschluß vom 17.03.2005
1 BvR 1108/04
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1a S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 EG 4/04 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 6/03
SG Lüneburg, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2/02

Erziehungsgeldanspruch von lediglich aufenthaltsbefugten Ausländern

BVerfG, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1108/04

DRsp Nr. 2005/8244

Erziehungsgeldanspruch von lediglich aufenthaltsbefugten Ausländern

§ 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG, wonach Erziehungsgeld nicht an Ausländer zu gewähren ist, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und verfassungswidrig.

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1a S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319 ff.) verwiesen.