OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1996
7 WF 1645/96
Normen:
FGG § 33 ; VAHRG § 11 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 216
FamRZ)
Vorinstanzen:
AG Schwabach,

Erzwingung der Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichs-Verfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 7 WF 1645/96

DRsp Nr. 1997/4426

Erzwingung der Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichs-Verfahren

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 2 S. 2 VAHRG grundsätzlich gegenüber dem Gericht besteht, können Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG (Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeldern) dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Auskunft unmittelbar gegenüber dem Rentenversicherungsträger erteilt wurde, da auch das Gericht die Angaben und Unterlagen nur an den Träger weitergeleitet hätte.

Normenkette:

FGG § 33 ; VAHRG § 11 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Nachdem der Antragsgegner die von ihm zunächst verlangten Unterlagen zum Versorgungsausgleich eingereicht hatte, hat ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einem - auch dem Amtsgericht Schwabach mitgeteilten - Schreiben vom 12.2.1996 mitgeteilt, daß im Versicherungsverlauf die Zeit nach dem erfolgreichen Schulabschluß vom 1.10.1973 bis 14.2.1985 ungeklärt sei, und den Antragsgegner zu Angaben zu diesem Zeitraum sowie gegebenenfalls zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.

Mit dem Antragsgegner am 14.3.1996 zugestelltem Beschluß vom 8.3.1996 hat das Amtsgericht Schwabach