BGH - Beschluss vom 17.02.2010
XII ZB 68/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666; FGG § 12; FGG § 15 Abs. 1; FGG § 33; FGG § 50e; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 404a Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 161/08
AG Augsburg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 3674/07

Erzwingung einer körperlichen oder psychiatrischen/ psychologischen Untersuchung und des Erscheinens vor einem Sachverständigen i.R.v. gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls; Geltung der Grundsätze der Beweisvereitelung hinsichtlich einer Verweigerung eines Elternteils bzgl. einer Mitwirkung an der Begutachtung; Möglichkeit einer gerichtlichen Anhörung des die Begutachtung verweigernden Elternteils in Anwesenheit eines Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen XII ZB 68/09

DRsp Nr. 2010/4896

Erzwingung einer körperlichen oder psychiatrischen/ psychologischen Untersuchung und des Erscheinens vor einem Sachverständigen i.R.v. gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls; Geltung der Grundsätze der Beweisvereitelung hinsichtlich einer Verweigerung eines Elternteils bzgl. einer Mitwirkung an der Begutachtung; Möglichkeit einer gerichtlichen Anhörung des die Begutachtung verweigernden Elternteils in Anwesenheit eines Sachverständigen

a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).