OLG Dresden - Beschluß vom 30.10.1998
10 WF 0115/98
Normen:
FGG § 33 Abs. 1 § 53b Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 03.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 64/97

Erzwingung von Auskünften im FGG-Verfahren; Verhängung von Zwangsgeld gegen eine juristische Person des privaten Rechts; Entschädigung des zur Auskunft Verpflichteten

OLG Dresden, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 10 WF 0115/98

DRsp Nr. 2000/3316

Erzwingung von Auskünften im FGG -Verfahren; Verhängung von Zwangsgeld gegen eine juristische Person des privaten Rechts; Entschädigung des zur Auskunft Verpflichteten

»1. Die Aufzählung der Auskunftsverpflichteten in den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG ist lediglich beispielhaft; darüber hinaus trifft alle diejenigen, welche tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, eine entsprechende, durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbare Verpflichtung.2. Zwangsgeld kann gemäß § 33 Abs. 1 FGG auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden.3. Der nach den §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG zur Auskunft Verpflichtete kann nach Auskunftserteilung analog § 2 Abs. 1 Satz 1 ZSEG eine Entschädigung jedenfalls dann verlangen, wenn ihn mit den Prozessparteien keine besonderen Rechtsbeziehungen verbinden.«

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1 § 53b Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: