Erzwingung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 10 UF 107/95
DRsp Nr. 2005/13321
Erzwingung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren
1. Adressat der im Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 11 Abs. 2VAHRG zu erteilenden Auskunft ist das Familiengericht.2. Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Auskunft muss für den Adressaten klar und verständlich angeben, welche Auskunft das Gericht verlangt.