OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.12.1990
16 WF 148/90
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 704

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.12.1990 (16 WF 148/90) - DRsp Nr. 1996/23332

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 16 WF 148/90

DRsp Nr. 1996/23332

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß eine Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen nach Prozeßkostenhilfebewilligung auch noch längere Zeit nach Erlaß des Beschlusses und nach Abschluß der Instanz als zulässig angesehen wird. Denn ein nachträglich gestellter Antrag der Partei, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zu ändern, kann nach § 120 Abs. 4 ZPO nur Erfolg haben, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, also dann nicht, wenn die Ratenzahlung von Anfang an ungerechtfertigt war.