OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.07.1994 (16 UF 260/93) - DRsp Nr. 1997/1471
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 16 UF 260/93
DRsp Nr. 1997/1471
Es ist anerkannt, daß eine Regelung gemäß § 1672BGB auch nach der Ehescheidung noch fortwirkt, solange im Ehescheidungsverfahren eine Sorgerechtsregelung noch nicht ergangen ist. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, daß eine Beschwerde gegen die während des Getrenntlebens der Ehegatten hinsichtlich der elterlichen Sorge getroffene Entscheidung auch noch nach rechtskräftiger Scheidung der Kindeseltern möglich ist, wenn über die elterliche Sorge nach der Scheidung noch nicht entschieden worden ist.