EuGH - Urteil vom 16.12.1992
Rs C-132/91
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 I, 7;
Fundstellen:
DB 1993, 230
DRsp VI(602)102b
DZWIR 1993, 146
EuZW 1993, 161
NZA 1993, 169

EuGH - Urteil vom 16.12.1992 (Rs C-132/91) - DRsp Nr. 1996/29099

EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen Rs C-132/91 - Aktenzeichen Rs C-138/91 - Aktenzeichen Rs C-139/91

DRsp Nr. 1996/29099

»Art. 3 I Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verwehrt es einem Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Übergangs i.S. von Art. 11 Richtlinie 77/187/EWG beim Veräußerer beschäftigt ist, nicht, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Die Richtlinie 77/187/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, daß ein Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Die Richtlinie 77/187/EWG steht dem auch nicht entgegen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer geschieht.«

Normenkette:

BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 I, 7;

Gründe (Auszug):