OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.02.2005
6 WF 2/05
Normen:
ZPO § 372a Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 191/02

Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in Kindschaftssache

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 6 WF 2/05

DRsp Nr. 2005/11069

Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in Kindschaftssache

»Über die Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann, gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreit durch Zwischenurteil zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 372a Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Familiengericht mit Beweisbeschluss vom 5. Oktober 2004 die Einholung eines weiteren molekulargenetischen Abstammungsgutachtens unter Einbeziehung von Gewebeproben des im Jahre 2002 verstorbenen R. D. sowie zum Zwecke der Durchführung der Begutachtung die Exhumierung der Leiche des Verstorbenen angeordnet.

Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5. November 2004 wendet sich die Ehefrau des Verstorbenen gegen die angeordnete Exhumierung.

Das Familiengericht hat der "Beschwerde" mit Beschluss vom 14. Januar 2005 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung kann keinen Bestand haben.