BGH - Beschluss vom 24.08.2016
XII ZB 84/13
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG § 27; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2; RückAbzinsV § 6; RückAbzinsV § 6a;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 126/12
AG Brühl, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 308/06

Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts; Gewährung einer ungekürzten Versorgung gegenüber einer ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit; Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage für Bewertungsstichtage im Versorgungsausgleich; Laufender nachehezeitlicher Bezug einer Rente durch den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen XII ZB 84/13

DRsp Nr. 2016/16970

Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts; Gewährung einer ungekürzten Versorgung gegenüber einer ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit; Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage für Bewertungsstichtage im Versorgungsausgleich; Laufender nachehezeitlicher Bezug einer Rente durch den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung

BetrAVG § 4 Abs. 5 HGB § 253 Abs. 2 RückAbzinsV §§ 6, 6 a a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775).