OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.11.2025
11 UF 162/25
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2; VersAusglG § 17;
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 04.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 356/23

Externe Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2025 - Aktenzeichen 11 UF 162/25

DRsp Nr. 2026/347

Externe Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs

1. Bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte mit einem Kapitalwert als maßgebender Bezugsgröße ist einer nachehezeitlichen Entwicklung des Anrechts sowohl in Form eines Wertverlusts als auch in Form eines Wertzuwachses durch die Einholung einer aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers über den Ausgleichswert des Anrechts Rechnung zu tragen. 2. Nach der vorgenommenen Aktualisierung des Ausgleichswerts ist die externe Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt des zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaugleich ermittelten Kapitalwerts, durchzuführen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der XXX XXX Automotive Steering GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 04.06.2025, Az. 6 F 356/23, in Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel

abgeändert .

Ziff. 2 Abs. 3: