OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2012
5 UF 90/00
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 29;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 929/98

Externe Teilung; nachehezeitliche Änderung; Pensionsfonds; Rentenbezug; tatsächliche Veränderung; Teilbeschluss; Verzinsung - Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 5 UF 90/00

DRsp Nr. 2012/9562

Externe Teilung; nachehezeitliche Änderung; Pensionsfonds; Rentenbezug; tatsächliche Veränderung; Teilbeschluss; Verzinsung - Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG

1. Der laufende, nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende führt nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (gegen Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73). 2. Der Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende bei einer externen Teilung steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 25).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.