BGH - Beschluss vom 24.03.2021
XII ZB 230/16
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2; VersAusglG § 15; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4;
Fundstellen:
BGHZ 229, 213
FamRB 2021, 279
FamRZ 2021, 1103
FuR 2021, 487
MDR 2021, 750
NJW-RR 2022, 1
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 865/03
OLG Bamberg, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 323/13

Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Ermittlung der fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung; Heranziehen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 230/16

DRsp Nr. 2021/7879

Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Ermittlung der fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung; Heranziehen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung

a) Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078).b) Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.c) Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.