»... Der Ansicht des OLG Hamm (NJW 1984, 2837 [ hier: IV (409) 218 b]), daß ein Rechtsirrtum des Gerichts die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht rechtfertige, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies mag zwar für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht gelten .., findet aber für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die die Bestimmung allein abstellt, im Gesetz keine Stütze. Hatte die Partei [diese] Verhältnisse wahrheitsgemäß so angegeben, daß PKH nur mit Zahlungsbestimmung hätte bewilligt werden dürfen, hat aber das Gericht versehentlich PKH ohne eine Zahlungsbestimmung bewilligt, so liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung [teilweise Aufhebung durch nachträgliche Anordnung der vorgeschriebenen Zahlungen] vor .. .
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