LG Bielefeld vom 06.10.1988
3 T 894/88
Normen:
BGB § 1967 Abs.1; GKG § 49, § 59, § 61 ; ZPO § 122, § 239, § 246 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)256f
Rpfleger 1989, 113

LG Bielefeld - 06.10.1988 (3 T 894/88) - DRsp Nr. 1992/10918

LG Bielefeld, vom 06.10.1988 - Aktenzeichen 3 T 894/88

DRsp Nr. 1992/10918

f. Tod des Antragstellers im Prozeßkostenhilfe-Verfahren: (f) Umfang der Fortwirkung der dem Erblasser bewilligten Prozeßkostenhilfe gegenüber den den Rechtsstreit fortsetzenden Erben.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs.1; GKG § 49, § 59, § 61 ; ZPO § 122, § 239, § 246 Abs.1;

»Die gegen den BeschwF. [Miterbe der verstorbenen Kl.] angesetzte Kostenforderung ist im wesentlichen gerechtfertigt. Für die Beurteilung, ob sich die Kostenbefreiung der Kl. gemäß § 122 ZPO auf den Kostenansatz gegen ihre Erben auswirkt, ist nach dem zeitlichen Anfall der Gerichtskosten zu trennen:

Soweit die Gerichtskosten nach dem Tod des Kostenschuldners angefallen sind, haften die Erben, die gemäß § 246 Abs. 1,

§ 239 ZPO den Prozeß fortsetzen. Mit dem Tod der Partei, der PKH [Prozeßkostenhilfe] bewilligt worden ist, erlischt die PKH. Denn ein Verstorbener kann nicht mehr persönlich hilfsbedürftig sein. Der Rechtsnachfolger, der den Prozeß fortsetzt, muß ggf. selbst PKH beantragen .. . Demgemäß haftet der BeschwF. als Erbe gemäß

§§ 49, 61 GKG für die nach dem Erbfall angefallenen Gebühren als Gesamtschuldner gemäß § 59 GKG.