OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2024
1 UF 39/24
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 308/23

Fähigkeit der Kindeseltern zu Kooperation und Kommunikation als Voraussetzung für die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 1 UF 39/24

DRsp Nr. 2025/4104

Fähigkeit der Kindeseltern zu Kooperation und Kommunikation als Voraussetzung für die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells

1. Ein paritätisches Wechselmodell dient aufgrund mangelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern nicht dem Kindeswohl. 2. Eine Erweiterung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind kommt nicht in Betracht, da ein vierzehntägiger Umgang am Wochenende mit zwei Übernachtungen bei zerstrittenen Eltern dem Kindeswohl entspricht.

Tenor

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 11.01.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Das zulässige Rechtsmittel des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Umgangsregelung ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht davon aus, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht (§§ 1684, 1697a BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist es aus Kindeswohlgründen nicht angezeigt, den Umgang des Kindesvaters mit A. und B. in einem weitergehenden Umfang festzulegen, als es das Amtsgericht getan hat.

1.